Ein österreichisches Stiefkind

Der Maßnahmenvollzug

MASSNAHMENVOLLZUG

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9/12/20262 min read

Das ewige Stiefkind der österreichischen Strafjustiz

Kaum ein Bereich des österreichischen Rechtssystems stand in den letzten Jahrzehnten so massiv in der Kritik internationaler Menschenrechtsgremien wie der Maßnahmenvollzug nach § 21 StGB. Während das Strafrecht auf Schuld und Tatproportionalität basiert, operiert der Maßnahmenvollzug nach dem Prinzip der Gefährlichkeit: Personen, die unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden psychischen Störung Taten begangen haben, werden zur therapeutischen Behandlung und zum Schutz der Allgemeinheit untergebracht.

Das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz brachte notwendige Schritte, darunter die Anhebung der Eingriffsschwellen für vermindert Schuldfähige (§ 21 Abs. 2 StGB). Doch die Kernmechanismen des Systems kranken nach wie vor an einem eklatanten Missverhältnis zwischen therapeutischem Anspruch und faktischer Verwahrung auf unbestimmte Zeit.

Die systemischen Bruchlinien des § 21 StGB
1. Die psychologische Folter der zeitlichen Unbestimmtheit

Bei einer regulären Freiheitsstrafe kennt die verurteilte Person ihr Entlassungsdatum. Im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs. 1 StGB (bei Zurechnungsunfähigkeit) gilt dieses Prinzip nicht. Die Unterbringung ist zeitlich unbefristet:

  • Untergebrachte leben in einer permanenten existentiellen Schwebe. Diese Ungewissheit zerstört oft genau jene psychische Stabilität, die Voraussetzung für eine günstige Entlassungsprognose wäre.

  • Die Disproportionalität: Es kommt weiterhin vor, dass Personen wegen Delikten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität über viele Jahre hinweg in Sonderanstalten festgehalten werden – eine Dauer, die jede reguläre Strafe um ein Vielfaches übersteigt.

2. Das Gutachtenwesen: Die Macht der Gefahrenprognose

Über Wohl und Wehe einer Entlassung entscheiden Richter:innen fast ausschließlich auf Basis psychiatrischer Prognosegutachten:

  • Das Phänomen der defensiven Begutachtung: Kein Sachverständiger möchte das Risiko tragen, eine Person zu entlassen, die später rückfällig wird. Die Folge ist eine systematische Übervorsicht: Im Zweifel fällt das Gutachten negativ aus, selbst wenn therapeutische Fortschritte klar erkennbar sind.

  • Mangel an Standardisierung: Es bedarf bundesweit verbindlicher Qualitätskriterien für Prognoseinstrumente und einer verpflichtenden Einholung von Zweitgutachten durch unabhängige Kontrollinstanzen.

3. Das Versagen an der Schnittstelle: Die blockierte Entlassung

Der größte Widerspruch im System offenbart sich am Ende des therapeutischen Prozesses: Viele Untergebrachte gelten klinisch als entlassungsfähig, eine bedingte Entlassung wird jedoch gerichtlich verwehrt, weil es an einer geeigneten Nachbetreuung im zivilen Sektor fehlt.

  • Es herrscht ein gravierender Mangel an forensischen Übergangswohnheimen, betreuten Wohngemeinschaften und spezialisierter Nachbetreuung im öffentlichen Gesundheitssystem der Bundesländer.

  • Menschenrechtswidrige Verwahrung: Menschen bleiben hinter Gittern, nicht weil sie akut gefährlich sind, sondern weil Bund und Länder die Kosten für zivile Pflege- und Wohnplätze hin- und herschieben.

Vom Verwahrungsvollzug zur echten Forensik

Eine rechtsstaatliche Forensik darf kein Gefängnis mit Krankenstation sein. Sie muss ein hochspezialisiertes therapeutisches Setting darstellen, das von Beginn an auf die stufenweise Reintegration ausgerichtet ist.

  1. Rechtsanspruch auf Nachsorge: Schaffung einer gesetzlichen Verpflichtung der Länder, ausreichend forensische Nachbetreuungsplätze bereitzustellen. Eine Verzögerung der Entlassung aus rein infrastrukturellen Gründen muss zu Entschädigungsansprüchen führen.

  2. Stärkung der Patientenanwaltschaften: Betroffene müssen während der gesamten Dauer des Vollzugs durch spezialisierte Rechts- und Patientenanwälte vertreten sein, um Überprüfungsfristen aktiv und auf Augenhöhe einzufordern.

  3. Klare Verhältnismäßigkeitsobergrenzen: Für vermindert Schuldfähige müssen absolute Höchstfristen für die Unterbringung gelten, die sich strikt an der Schwere der begangenen Anlasstat orientieren.

Therapie erfordert Vertrauen, Struktur und eine reale Perspektive. Ohne diese Grundlagen verkommt der Maßnahmenvollzug zu einer Form lebenslanger Verwahrung auf Raten – ein Zustand, der mit den Grundsätzen eines modernen Rechtsstaates unvereinbar ist.